Private Equity für Betriebsräte
Arbeitsrechtliche Aspekte bei der Übernahme eines Unternehmens
Private Equity als Arbeitgeber
- Private Equity-Gesellschaften sind in Deutschland an mehr als 6.400 meist kleinen und mittleren Unternehmen beteiligt.
- 1,2 Millionen Beschäftigte erwirtschaften in Private Equity-finanzierten Unternehmen
Jahresumsätze von 212 Milliarden Euro. - Firmen mit Private Equity-Investoren schaffen im Durchschnitt mehr Arbeitsplätze
als Firmen, die nicht durch Private Equity finanziert werden.
Wenn ein Unternehmen von einem Private Equity-Investor übernommen wird, kommt dem Betriebsrat eine tragende Rolle zu. Er ist eine wichtige Schnittstelle in der Kommunikation mit den Arbeitnehmern. Die zügige und umfangreiche Information des Betriebsrats ist aus diesem Grund von entscheidender Bedeutung. Nachfolgend haben wir Informationen für Betriebsräte zusammengestellt, die im Zuge eines Übernahmeprozesse von Bedeutung sein könnten:
Soll ein Unternehmen durch einen Investor übernommen werden, so geschieht dies in der überwiegenden Anzahl der Fälle entweder durch einen so genannten “share deal” oder einen “asset deal”. Welcher der beiden vorerwähnten Veräußerungswege gewählt wird, hängt von vielfachen Überlegungen ab. Zumeist sind steuerliche Erwägungen maßgebend.
- Bei einem “share deal” übernimmt der Erwerber Gesellschaftsanteile eines Unternehmens (in der Regel GmbH-Anteile oder Aktien) in einem Umfang, dass er das “wirtschaftliche Sagen” im Unternehmen hat.Ein entsprechender Vorgang hat keine Auswirkungen auf Bestand und Inhalt der Arbeitsverhältnisse. Diese bestehen ohne jede Veränderung mit dem Unternehmen weiter. Ein “share deal” hat nur Auswirkungen auf der Gesellschafterseite.
- Übernimmt der Investor – ganz oder teilweise – im Wege des “asset deals” die Wirtschaftsgüter des zu veräußernden Unternehmens, meist dessen Anlage- und Umlaufvermögen, so berührt dies den rechtlichen Bestand der Gesellschaft, deren Wirtschaftsgüter verkauft werden, nicht. Die Gesellschaftsanteile verbleiben beim ursprünglichen Eigentümer. Die Gesellschaft besteht dann als “leere Hülle” weiter. In aller Regel liegt bei der Übernahme eines Unternehmens im Wege des “asset deals” ein so genannter Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB vor, welcher für die Arbeitsverhältnisse folgende Auswirkungen hat:
- Der Investor tritt mit der von ihm beherrschten Erwerbergesellschaft unmittelbar in die Arbeitsverhältnisse derjenigen Mitarbeiter ein, die vom Betriebsübergang betroffen sind. Er “übernimmt diese Arbeitsverhältnisse” in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs befinden; eines besonderen Übertragungsaktes bedarf es nicht. Die Mitarbeiter müssen über den Betriebsübergang informiert werden; sie können ihm widersprechen mit der Folge, dass die Arbeitsverhältnisse nicht auf den Erwerber übergehen/zum Veräußerer wieder “zurückfallen”.
- Im Vorfeld des Betriebsübergangs darf der Veräußerer die Arbeitsverhältnisse nicht im Hinblick auf die geplante Veräußerung (“wegen des Betriebsübergangs”) kündigen; der Erwerber ist nach Übernahme des Unternehmens berechtigt, Kündigungen im Rahmen der Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes auszusprechen. In entsprechend gelagerten Ausnahmefällen können Umstrukturierungen und damit verbundene betriebsbedingte Kündigungen auch bereits in einem Zeitraum vor dem Betriebsübergang noch durch den Veräußerer durchgeführt werden; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Erwerber bereits zu diesem Zeitpunkt ein schlüssiges Konzept zur Fortführung des Unternehmens vorlegt.
- Behält das veräußerte Unternehmen seine Identität (es wird im Wesentlichen so fortgeführt, wie es vorher bestanden hat), so gelten die bestehenden Betriebsvereinbarungen kollektivrechtlich fort. Ein eventueller Betriebsrat bleibt im Amt.Endet die Betriebsidentität, was insbesondere im Falle von mit dem Betriebsübergang einhergehenden Betriebsänderungen (Verlagerung, Teilbetriebsstilllegung etc.) der Fall sein kann, entfällt in aller Regel die kollektivrechtliche Fortgeltung der bestehenden Betriebsvereinbarungen; ihr Inhalt wird Gegenstand des individuellen Arbeitsvertrages eines jeden vom Übergang betroffenen Arbeitnehmers und gilt dann individualrechtlich weiter. Veränderungen können insoweit nur nach Ablauf einer Karenzfrist von einem Jahr seitens des Investors durchgeführt werden.
- Für beim Veräußerer bestehende Tarifverträge gilt Folgendes: Tritt der Investor mit der Erwerbergesellschaft in den entsprechenden Arbeitgeberverband ein, so kommt es zu einer kollektivrechtlichen Fortgeltung der Tarifverträge. Ist dies nicht der Fall, gelten sie individualvertraglich weiter und unterliegen für eventuelle Änderungen ebenfalls der Karenzfrist von einem Jahr. Das Vorgesagte gilt für diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglied in der zuständigen Gewerkschaft sind.Für die nicht-gewerkschaftsgebundenen Mitarbeiter ändert sich nichts. Für sie können die Tarifverträge einschlägig sein, wenn beispielsweise besondere Inbezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen vorhanden sind.
- Der Investor tritt auch in alle Verpflichtungen auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein. Er muss auch diejenigen Ansprüche “bedienen”, welche der einzelne Arbeitnehmer bereits vor dem Übergangsstichtag in seinem alten Unternehmen erworben hat. Dieser Umstand hat in aller Regel Einfluss auf die Bildung des Kaufpreises.
- In vielen Fällen werden die vorstehend unter Ziffer 2. dargestellten Sachverhalte dadurch geändert, dass der Investor im Vorfeld der Übernahme sich – unmittelbar oder mittelbar – im Rahmen von so genannten Überleitungs-Betriebsvereinbarungen/ -Tarifverträgen besonderen Bindungen unterwirft. Diese enthalten im Wesentlichen Regelungen über den Verzicht auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen und den Erhalt der bestehenden Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge.
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Im Folgenden haben wir Ihnen einige Informationen zu Private Equity und seinen Teilbereichen Buy-Outs/Mehrheitsbeteiligungen und Venture Capital/Wagniskapital zusammengestellt. Einen Überblickstext für Arbeitnehmer finden Sie hier.
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